AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
zum Betreuungsvertrag der Kita Schneckenhäusle gGmbH
§ 1 Träger der Einrichtung
Träger der Kindertagesstätte Schneckenhäusle ist die Schneckenhäusle gGmbH, diese wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin Claudia Einsele.
Die Schneckenhäusle gGmbH ist ein privater Träger, der in den Bedarfsplan der Stadt Kirchheim/Teck aufgenommen ist.
§ 2 Nutzungsberechtigung
Die Kindertagesstätte Schneckenhäusle steht Kleinkindern im Alter von 8 Wochen bis
3 Jahren offen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Kirchheim/Teck oder ihren Ortsteilen haben. Über die Aufnahme entscheidet der Träger unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in Kirchheim/Teck, einschließlich seiner Ortsteile haben, können nur in Abstimmung mit der Stadt Kirchheim/Teck aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Aufnahme bedarf der Schließung eines Betreuungsvertrages (siehe Anhang) zwischen den/dem Personensorgeberechtigten und dem Träger. Der Betreuungsvertrag kommt zustande mit der schriftlichen Aufnahmezusage durch den Träger.
§ 3 Aufnahme
Die Aufnahme kann laufend erfolgen, freie Plätze vorausgesetzt. Der Betreuungsvertrag wird dabei jeweils zum 01. des Monats geschlossen, unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsbeginn.
Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen und eine Bescheinigung der durchgeführten Impfberatung.
Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Bedenken gegen den Besuch der Kindertageseinrichtung sprechen.
Sollten die Bescheinigungen nicht spätestens am Tag der Aufnahme in der Kindertageseinrichtung vorliegen, sind wir verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt samt personenbezogenen Angaben zu übermitteln.
Darüber hinaus kann das Kind bis zur Vorlage der Bescheinigung vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt
§ 4 Besuch, Öffnungszeiten, Betreuungsumfang & Ferien
Die Kernöffnungszeiten der Einrichtung sind Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 6:45 Uhr bis 18:00 Uhr. Die maximale gesetzliche Betreuungszeit am Tag beträgt 10 Std. und darf nicht überschritten werden.
Entscheidungen über Änderungen der Öffnungszeiten trifft der Träger in Absprache mit der Stadt Kirchheim/Teck.
Es stehen mehrere Betreuungszeitmodelle zur Verfügung, siehe Preisliste § 5 Gebühren
Die Teilnahme am Mittagessen ist in allen Betreuungsmodellen obligatorisch.
Im Einzelfall sind in Absprache mit dem Träger bei Vorhandensein entsprechender Plätze andere Zeitmodelle möglich.
Die Zahl der Schließtage beträgt jährlich höchstens ca. 24 Tage.
Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbandes und in Abstimmung mit der Stadt Kirchheim/Teck festgelegt.
Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben:
- wegen Krankheit
- behördlicher Anordnungen
- Verpflichtung zur Fortbildung
- Fachkräftemangel,
- betrieblicher Mängel
Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
Sollte die Einrichtung in Folge höherer Gewalt (Vandalismus, Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Strom, Krankheitsepidemien, Streik u. ä.) für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung stehen, ist die Haftung des Trägers gegenüber den Eltern/ Personensorgeberechtigten ausgeschlossen.
Im Interesse des Kindes soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
Schon ab dem ersten Fehltag ist eine Benachrichtigung erforderlich.
Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in
der Einrichtung.
§ 5 Gebührenhöhe und Ermäßigung, Zahlungspflichten und Verzug
Für den Besuch der Einrichtung wird ein Monatsbeitrag, in dem zusätzlich die Verpflegungspauschale eingerechnet ist, erhoben.
Der Beitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen bei einem gleich hohen Jahresgesamtbeitrag erhoben.
Die Beiträge werden jeweils zum 1. Werktag eines Monats eingezogen.
Eine Änderung des Elternbeitrags/Essensgeldes oder auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem
Träger vorbehalten.
Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
Die monatlichen Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung ab 01.02.2017 betragen:
Modul | Anzahl der Tage | Preis
(inkl. tägliche Vollverpflegung, Feuchttücher etc.) |
A | 5 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 14:00 Uhr | 488,65 € |
B | 4 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 14:00 Uhr | 419,26 € |
C | 3 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 14:00 Uhr | 351,59 € |
E | 5 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 18:00 Uhr | 617,90 € |
F | 4 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 18:00 Uhr | 544,55 € |
G | 3 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 18:00 Uhr | 437,65 € |
Mischmodule: |
||
I | 4 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 18:00 Uhr
& 1 Tag 6:45 Uhr – 14:00 Uhr |
589,04 € |
J | 3 Tage/ Wo. 6:45 – 18:00 Uhr&2 Tage 6:45 Uhr – 18:00 Uhr |
568,88 € |
K |
2 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 18:00 Uhr
|
543,74 € |
L | 1 Tag/Wo. 6:45 Uhr – 18:00 Uhr&4 Tage/Wo. 6:45 Uhr – 14:00 Uhr |
518,39 € |
*Kurzfristig zu zubuchen sind: | 1 Nachmittag14:00 Uhr – 18:00 Uhr | |
1 Tag 6:45 Uhr – 14:00 Uhr | ||
1 Tag 6:45 Uhr – 18:00 Uhr |
|
*Zubuchung nur möglich, wenn Gruppenkapazität vorhanden ist
und frühzeitige Anmeldung erfolgt ist.
Bei einer von Ihnen nicht mitgeteilten Verspätung ab 10 min.,
berechnen wir 1 Std. zusätzlich mit 10 €.
Die gesetzlich geregelte Betreuungszeit am Tag beträgt 10 Std. und darf nicht überschritten werden.
Sollten Sie andere Wünsche haben, sprechen Sie uns bitte an.
In diesem Beitrag sind enthalten:
- Vollverpflegung
- altersgerechte Getränke
- einfache Pflegeartikel wie Seife, Einweghandtücher und Feuchttücher
Nicht im Beitrag enthalten und von den Eltern/Personensorgeberechtigten zu stellen sind:
- Bettbezüge für Kinderbett
- Moltonunterlage
- Wechselkleidung
- Regenkleidung
- Nuckel- und Windeltücher
- Windeln, Schnuller, Kuscheltier etc.
Für Säuglinge:
- Säuglingsnahrung (Pulver oder Gläschen) inklusive Flaschen und dazugehörige Sauger.
Mit Zustandekommen des Betreuungsvertrages wird eine einmalige Anmeldegebühr von zur Zeit 35,00 EUR sofort zur Zahlung fällig. Diese wird, wie die laufenden Beiträge, per Einzug bezahlt.
Der Träger ist berechtigt, die Elternbeiträge zu erhöhen.
Die Erhöhung ist den Eltern spätestens 2 Monate vor dem Zeitpunkt der Erhöhung schriftlich mitzuteilen.
Gebührenschuldner sind die Eltern/Personensorgeberechtigten, sowie andere Personen, die die Betreuung eines Kindes in der Kindertageseinrichtung veranlasst haben.
Eltern/ Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner für die Beiträge.
Das Jugendamt gewährt Familien und ähnlichen Gemeinschaften mit geringem Einkommen Ermäßigungen.
Falls dies zutrifft, ist der/die Personensorgeberechtigte verpflichtet, einen Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge beim Jugendamt zu stellen.
Dieser Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf eines jeden Bescheids neu gestellt werden.
So lange das Jugendamt nicht über den Antrag auf Ermäßigung entschieden hat, steht dem Träger die volle Gebühr gegen den Personensorgeberechtigten zu.
Dem Träger wird eine Einzugsermächtigung für den Einzug der Beiträge erteilt. Das zu erteilende SEPA- Lastschriftmandat ist im Anhang beigefügt.
Der Betrag wird erstmals zum 01. des Kalendermonats fällig, zu dem der Vertrag beginnt, unabhängig davon, ob die tatsächliche Nutzung bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
Weist das Konto zum Zeitpunkt des Einzugs keine Deckung auf, so werden die Kosten der Rücklastschrift den Eltern /den/der Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.
Die Kindertageseinrichtung ist weiterhin berechtigt, für den bei Fälligkeit nicht geleisteten Beitrag für jede Mahnung, Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR in Rechnung zu stellen.
Des weiteren erhebt der Träger, bei Zahlungsverzug ab dem 1. Verzugstag, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zusammen mit der Forderung.
Sollte auf die erste Mahnung des Trägers der angemahnte Betrag einschließlich Mahnkosten und Zinsen nicht innerhalb von 2 Wochen auf dem Konto des Trägers eingehen, behält sich der Träger die Abtretung der Ansprüche an ein Inkassounternehmen oder die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt vor.
Die hierdurch jeweils entstehenden Kosten haben die Eltern/Personensorgeberechtigten zu tragen.
Darüber hinaus stellt die ausstehende Zahlung nach erfolgter Abmahnung einen Kündigungsgrund im Sinne des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
Rücklastschriften, die die Kindertageseinrichtung nicht zu vertreten hat, werden mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00€ belastet.
Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf der Kündigungsfrist oder zum 31. August des Jahres, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kindertageseinrichtung, weil das Kind aus gesundheitlichen oder anderen Gründen der Einrichtung fernbleibt, berechtigen nicht zur Kürzung des Elternbeitrags. Dieser bleibt in voller Höhe bestehen.
Auch die Schließungszeiten haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit und die Höhe der Beiträge.
§ 6 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
Der Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung (Alter 0-3 Jahre) endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum 31. August des Jahres, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat.
Eine Vertragsbeendigung vor Ablauf der oben genannten Frist ist für Eltern und Träger mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich.
Eine Kündigung zum 31. Juli eines Jahres ist ausgeschlossen.
Verlässt das Kind die Einrichtung vor Ablauf der Kündigungsfrist, muss der Elternbeitrag gemäß der jeweils gültigen Beitrags-/ Gebührenordnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
bezahlt werden.
Die Kündigung/Abmeldung der Eltern hat in Textform zu erfolgen.
Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigung bei der Einrichtungsleitung bzw. bei den Eltern an.
Die Eingewöhnungszeit von 4 Wochen gilt als Probezeit.
In der Probezeit gilt ein beiderseitiges Sonderkündigungsrecht von 2 Wochen zum Wochenschluss, wenn die Eingewöhnung in beiderseitigem Einvernehmen nicht als erfolgreich bewertet wird.
Wird das Sonderkündigungsrecht zur Beendigung der Probezeit ausgeübt, sind die Eltern verpflichtet die Beiträge bis zum Ende der Sonderkündigungsfrist weiter zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Probezeit tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird.
Den Parteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Beendigung des Betreuungsvertrages vorbehalten.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Partei eine Fortführung des Vertrages als nicht zumutbar erscheinen lässt.
Ein wichtiger Grund für die Eltern liegt unter anderem dann vor, wenn das Kind länger ernsthaft erkrankt.
Die Gründe einer Kündigung aus wichtigem Grund, sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses aus Sicht des Trägers ist insbesondere dann gegeben, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten des Betreuungsvertrages durch die Eltern/Personensorgeberechtigte/n bestehen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- Eltern/Personensorgeberechtigte trotz Mahnung ihren Information-, Sorgfalts- oder Zahlungspflichten nicht nachkommen.
- Verstöße gegen das Bundesseuchengesetz vorliegen.
- das Kind in der Einrichtung nicht mehr angemessen gefördert werden kann.
- ein regelmäßiger Besuch der Einrichtung durch das Kind nicht mehr erfolgt.
- ein Kind länger als 4 Wochen ohne Angaben von Gründen die Einrichtung nicht mehr besucht.
- eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern nicht mehr möglich ist, oder
- wenn Angaben, die zum Abschluss des Betreuungsvertrages geführt haben, unrichtig waren oder sind.
Die zu entrichtenden Beiträge sind auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung bis zum Ende einer eventuell laufenden Kündigungsfrist zu bezahlen.
Die außerordentliche Kündigungserklärung von Elternseite hat in Textform zu erfolgen.
§ 7 Aufsicht
Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich.
Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird.
Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung und Abholgenehmigung erforderlich. (siehe Anhang)
Benannte einer solchen Genehmigung, müssen beim Abholen einen gültigen Personalausweis vorlegen können im anderen Fall kann das Kind vom Kitapersonal nicht übergeben werden.
Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet mit der Übergabe
des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen
und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (siehe Anhang).
Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
Bei Veranstaltungen der Kindertagestätten wie Tag der Offenen Tür, Feste o. ä., an denen die Kinder in Begleitung ihrer Eltern/Personensorgeberechtigten teilnehmen, obliegt die Aufsichtspflicht den Eltern/Personensorgeberechtigten oder den von diesen Bevollmächtigten.
§ 8 Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung
Während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung und auf dem direkten Weg hierzu sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.
Eine weitergehende Haftung des Trägers mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Unfälle auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach dem Unfall, der Einrichtungsleitung mitzuteilen.
§ 9 Regelung und Mitteilungspflichten in Krankheitsfällen
Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum
Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung
nach Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die
Kenntnisnahme des Merkblattes im Anhang
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass Ihr Kind nicht in den
Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
- es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.B. Diphtherie,
Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter
Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr.
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und
kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten,
Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung,
Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis.
- es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung
noch nicht abgeschlossen ist.
- es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-
Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und
Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung
des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen
Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender meldepflichtiger Krankheiten (z. B. Röteln, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, infektiöse Gelbsucht, Ruhr, Diphterie Salmonellen, Kopflausbefall und ähnliches) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes, sind die Eltern zur unverzüglichen Mitteilung an die Einrichtung verpflichtet.
Bei Krankheiten im vorstehend genannten Sinn, sowie schweren Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Augen- und Hauterkrankungen oder anderen ansteckenden Krankheiten sowie Fieber ab 38,0°C dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen.
Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen ärztlichen Zustimmung. Hierüber ist eine Bescheinigung vorzulegen. (siehe Anhang)
Des Weiteren bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind, oder die Krankheitserreger ausscheiden ohne selbst erkrankt zu sein, die Kindertageseinrichtung besuchen dürfen.
Ferner bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob Geschwisterkinder, der in diesem Absatz genannten Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen dürfen.
Tritt der Verdacht, einer der oben aufgeführten Krankheiten, bei einem Kind während des Besuchs der Einrichtung auf, so ist die Leitung verpflichtet, die Personensorgeberechtigten sofort zu benachrichtigen.
Die Personensorgeberechtigten müssen sicherstellen, dass ihr Kind unverzüglich abgeholt werden kann.
Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des
Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach
ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung
nicht mehr zu befürchten ist. (siehe Anhang)
Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber ab 38°C u.ä.
sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten.
Erst wenn Kinder 48 Stunden frei von Krankheitssymptomen sind, können sie die Kindertagesstätte wieder besuchen.
Ist ein Kind krank oder kann aus einem anderen Grund die Kita nicht besuchen, ist dies der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das
Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet
allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
§ 10 Haftungsausschluss für Sachschäden
Für die Beschädigung oder den Verlust von Bekleidung oder anderen persönlichen Gegenständen, die ein Kind in die Kindertageseinrichtung mitgebracht hat, haftet der Träger nicht.
§ 11 Mitteilungs- und sonstige Pflichten der Eltern
Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme mit den Personensorgeberechtigten ist jede Änderung der Kontaktdaten (Adresse, Telefon dienstlich, privat, Handy, E-Mail) der Einrichtungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Hierzu steht im Downloadbereich der Homepage der Einrichtung eine Veränderungsmeldung zur Verfügung.
Für Schäden, die in Folge unterlassener Mitteilungen entstehen, haftet der Träger nicht.
Die Erziehungsberechtigten sind dazu verpflichtet, die Kinder in einem angemessenen Pflegezustand in die Kindertageinrichtung zu bringen und die Kinder zum Ende der Betreuungszeit dort wieder abzuholen.
Alle Gegenstände und Kleidungstücke, sind namentlich zu kennzeichnen, damit sie den Kindern zugeordnet werden können.
§ 12 Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Vertragsverhältnis, mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Einrichtung oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren, müssen innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Einrichtung geltend gemacht werden.
Lehnt die Einrichtung den Anspruch schriftlich ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 13 Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Kindertageseinrichtung.
Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich freiwillig, die Erfüllung des Bildungsauftrages der Einrichtung setzt jedoch einen regelmäßigen Besuch voraus.
Des weiteren ist eine engagierte Mitarbeit der Eltern sowie Offenheit und Gesprächsbereitschaft erwünscht.
Dies gilt auch für eine Mitwirkung der Eltern an Projekten, Vorbereitung und Durchführung von Ausflügen und Festen.
Für die förderliche Entwicklung des Kindes ist es besonders wichtig, dass Eltern und Erzieherinnen in der Kindertageseinrichtung vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren.
§ 14 Elternbeirat
Die Personensorgeberechtigten werden durch einen, jährlich zu wählenden, Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. (siehe hierzu im Anhang Merkblatt Elternbeirat)
§ 15 Datenschutz
Der Träger verpflichtet sich, im Rahmen der Datenschutzgesetze sämtliche Daten und Informationen, die er von Eltern erhalten hat, ausschließlich für interne Zwecke zu nutzen und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Träger ist ausnahmsweise berechtigt, die Anmeldungen zum Ausschluss von Mehrfachanmeldungen mit der Stadt Kirchheim/Teck abzustimmen.
Zur Durchführung des Datenschutzes werden zwischen dem Träger und den Eltern/ Personensorgeberechtigten jeweils getrennte, im Anhang aufgeführte Vereinbarungen abgeschlossen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages bzw. der in diesen Vertragsbestimmungen genannten Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmungen möglichst nahekommt. Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages erkennen die Eltern/Personensorgeberechtigten die Vertragsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an und verpflichten sich, diese einzuhalten.
Kirchheim, den 20. September 2018
Kita Schneckenhäusle gGmbH
Claudia Einsele
Geschäftsführerin